Erwachsene können mit mehrjähriger Berufserfahrung eine Abschlussprüfung ablegen, ohne die entsprechende Berufslehre absolviert zu haben. Das aktuelle Berufsbildungsgesetz lässt den Weg zur Lehrabschlussprüfung weiterhin zu. Er wird als „Artikel 32“ bezeichnet. Neu lassen sich vorhandene Kompetenzen in einem Validierungsverfahren anerkennen.
Voraussetzung ist eine bis zum Zeitpunkt der Prüfung insgesamt ca. fünfjährige berufliche Erfahrung (unterschiedliche Regelung je nach Beruf). Die Berufspraxis kann auch mit Unterbrüchen oder in Teilzeitarbeit erworben werden. Bereits absolvierte Grundbildungen werden als berufliche Erfahrungen angerechnet.
Viele Erwachsene, welche nachträglich einen Lehrabschluss machen, haben bereits einen Lehrabschluss, sind aber gezwungen sich umzuorientieren (ändernder Arbeitsmarkt, ungünstige Voraussetzungen, Laufbahnplanung, familiäre oder gesundheitliche Gründe, Weiterentwicklung).
Spezielle Vorbereitungskurse werden vor allem in den kaufmännischen Berufen (Kauffrau / Kaufmann) und Berufen im Detailhandel (Detailhandelskauffrau / Detailhandelskaufmann) angeboten. Für Fragen wenden Sie sich an das Berufsbildungsamt Ihres Wohnkantons. Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz www.sbbk.ch
1 Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.
2 Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind:
a. Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen;
b. Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.
3 Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.
4 Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 sind zu koordinieren.